Kostenloser Rechner

CO2-Kosten
richtig aufteilen

Seit 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten selbst – je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto mehr. Die drei Angaben dafür stehen auf Ihrer Heizkostenabrechnung.

In Kilogramm. Steht als „Brennstoffemissionen" auf der Rechnung.
In Quadratmetern. Bei mehreren vermieteten Wohnungen die Gesamtwohnfläche.
Der Preisbestandteil für die CO₂-Kosten, ebenfalls auf der Rechnung ausgewiesen. Ohne diese Angabe bekommen Sie nur die Stufe.

Das Stufenmodell

Anlage zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG. Ihre Stufe ist hervorgehoben.

Ausstoß in kg CO₂ je m² und Jahr Mieter Vermieter
Oder Sie geben es ab

Wir rechnen das nach –
und schreiben es richtig hin

Die CO₂-Aufteilung ist eine von vielen Zeilen, die in einer Heizkostenabrechnung stimmen müssen. Wir prüfen die Abrechnung der Hausverwaltung, rechnen Einstufung und Umlageschlüssel nach und sagen Ihnen, was Sie umlegen dürfen und was bei Ihnen bleibt.

  • Einstufung und Berechnungsgrundlage werden ausgewiesen – sonst darf der Mieter kürzen
  • Ihr nicht umlagefähiger Anteil wird für die Steuer festgehalten
  • Die Abrechnung der Hausverwaltung wird Posten für Posten nachgerechnet
  • Rückfragen des Mieters dazu laufen über uns

Ab 99 Euro im Monat, monatlich kündbar. Das Erstgespräch kostet nichts.

Der teure Fehler. Wer die Einstufung und die Berechnungsgrundlage nicht in der Heizkostenabrechnung ausweist, muss sich gefallen lassen, dass der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um drei Prozent kürzt. Das ist echter Geldverlust für eine vergessene Angabe.

Ihr Anteil ist nicht umlagefähig. Er bleibt bei Ihnen – mindert aber als Werbungskosten den steuerpflichtigen Gewinn aus Vermietung und Verpachtung.

Wenn der Mieter selbst einkauft. Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme, rechnet er den Ausstoß aus und muss seinen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung mit dem Lieferanten schriftlich bei Ihnen geltend machen.

Dieser Rechner nimmt eine reine Berechnung nach dem Stufenmodell vor und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Nichtwohngebäude gelten eigene Regeln.