Kostenloser Rechner

Frist der Neben­kosten­abrechnung

Zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss die Abrechnung beim Mieter sein. Danach ist eine Nachforderung in aller Regel verloren. Tragen Sie den Zeitraum ein, wir rechnen den Stichtag aus.

Meist der 31. Dezember des abgerechneten Jahres.
Nur nötig, wenn die Abrechnung schon draußen ist – daraus ergibt sich die Einwendungsfrist.
Oder Sie geben es ab

Diese Frist ist unser Job,
nicht Ihrer

Wir behalten die Abrechnungsfristen im Blick, holen die Unterlagen bei der Hausverwaltung ein und bereiten die Abrechnung so vor, dass Sie nur noch freigeben. Sie müssen sich weder den Stichtag merken noch die Belege sortieren.

  • Fristen werden überwacht, nicht kurz vorher nachgerechnet
  • Belege sortiert, Posten und Umlageschlüssel nachgerechnet
  • Rückfragen des Mieters zur Abrechnung laufen über uns
  • Sie bekommen sie entscheidungsreif, nicht als Aufgabe

Ab 99 Euro im Monat, monatlich kündbar. Das Erstgespräch kostet nichts.

Grundlage. § 556 Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach Fristablauf ist eine Nachforderung ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Der Mieter muss Einwendungen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen.

Zwei Dinge, die oft untergehen. Es zählt der Zugang beim Mieter, nicht das Absenden. Und ein Guthaben müssen Sie auch dann auszahlen, wenn die Frist abgelaufen ist – ausgeschlossen sind nur Nachforderungen.

Dieser Rechner nimmt eine reine Fristberechnung vor und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme greift, klärt ein Anwalt oder Ihr Mieterverein beziehungsweise Haus & Grund.