17. August 2026 · aktualisiert am 28. September 2026
Bei Wohngebäuden im Anwendungsbereich des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes dürfen Vermieter nur den gesetzlich bestimmten Mieteranteil weitergeben.[26] Im Stufenmodell steigt der Vermieteranteil mit dem Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter; in der niedrigsten Stufe beträgt er null Prozent.[26] Ob das Gesetz anwendbar ist, hängt unter anderem von Brennstoff und Wärmeversorgung ab; § 2 enthält Ausnahmen.[26] Für die Abrechnung brauchen wir deshalb die Angaben der Brennstoff- oder Wärmerechnung, die Wohnfläche und den richtigen Abrechnungszeitraum.
Mit unserem kostenlosen Rechner zur CO₂-Kostenaufteilung lässt sich die gesetzliche Stufe anhand der Rechnungsangaben bestimmen. Der Beitrag erklärt, welche Daten dafür nötig sind und was anschließend in die Abrechnung gehört.
Das Stufenmodell für Wohngebäude betrachtet nicht den gesamten Rechnungsbetrag, sondern den spezifischen Kohlendioxidausstoß.[26] Nach § 5 CO₂KostAufG wird der Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ermittelt.[26] Dieser Wert wird in die gesetzliche Tabelle eingeordnet.[26] Sie enthält zehn Stufen; der Vermieteranteil reicht dort von null bis 95 Prozent.[26]
Damit verfolgt das Gesetz eine klare Logik: In einem emissionsärmeren Wohngebäude bleibt ein größerer Anteil bei den Mietern, die ihren Verbrauch beeinflussen können. Bei einem emissionsstärkeren Gebäude trägt der Vermieter mehr. Die genaue Stufe ist eine Abrechnungsgröße. Sie ersetzt weder eine Energieberatung noch eine Bewertung des baulichen Zustands.
Die Lieferantenrechnung ist der Ausgangspunkt. Sie muss insbesondere Energiegehalt, heizwertbezogenen Emissionsfaktor, Kohlendioxidausstoß und Kohlendioxidkosten ausweisen.[26] Hinzu kommen die maßgebliche Wohnfläche und der Zeitraum. Weicht der Lieferzeitraum vom Heizkosten-Abrechnungszeitraum ab, müssen die ausgewiesenen Emissionen dem richtigen Zeitraum zugeordnet werden.[26]
Fehlt eine Angabe auf der Rechnung oder passt der Zeitraum nicht, sollten wir die Lücke vor Erstellung der Abrechnung klären. Eine geschätzte Stufe ohne nachvollziehbare Grundlage schafft ein unnötiges Anfechtungsrisiko.
Zuerst wird die Gebäudestufe bestimmt. Danach werden von den gesamten CO₂-Kosten die gesetzlich vom Vermieter zu tragenden Kosten abgezogen.[26] Nur der verbleibende Mieteranteil wird nach dem für Heiz- und Warmwasserkosten geltenden Maßstab auf die Mietparteien verteilt.[26] Der Vermieteranteil ist damit keine zusätzliche Kostenposition für die Mieter, sondern bleibt beim Eigentümer.[26]
§ 7 CO₂KostAufG verlangt, dass die Abrechnung den Mieteranteil, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweist.[26] Fehlen die Bestimmung oder die vorgeschriebenen Angaben, kann der Mieter seinen Heizkostenanteil nach der Vorschrift um drei Prozent kürzen.[26] Transparenz ist deshalb keine bloße Formfrage.
Beschafft der Mieter den Brennstoff oder die Wärme selbst, läuft der Vorgang anders. Dann ermittelt der Mieter die Stufe und macht den Erstattungsanspruch gegen den Vermieter in Textform geltend.[26] Das Gesetz setzt dafür zwölf Monate ab der Abrechnung des Lieferanten.[26] Ohne Verrechnung in einer Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter spätestens zwölf Monate nach Anzeige erstatten.[26] Die aktuelle Fassung des § 6 enthält zudem Informationspflichten in Textform bei Vertragsschluss und beim Einbau der dort bezeichneten Heizungen.[26] Wir prüfen, ob sie im konkreten Fall greifen. Eingehende Nachweise sollten wir datieren und geordnet bearbeiten.
Öffentlich-rechtliche Vorgaben können energetische Verbesserungen begrenzen. § 9 CO₂KostAufG nennt etwa Denkmalschutz, einen Anschluss- und Benutzungszwang oder eine Erhaltungssatzung.[26] Steht eine solche Vorgabe entweder einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärmeversorgung entgegen, wird der Vermieteranteil nach dem Gesetz halbiert.[26] Stehen Vorgaben beiden Verbesserungswegen entgegen, erfolgt keine Aufteilung.[26] Wer sich darauf beruft, muss die Voraussetzungen gegenüber dem Mieter nachweisen.[26]
Wir sollten diese Ausnahme nicht allein wegen des Alters eines Gebäudes oder seiner Lage annehmen. Entscheidend ist die konkrete öffentlich-rechtliche Beschränkung. Bei Zweifeln ist fachliche Prüfung sinnvoll, bevor die Heizkostenabrechnung versandt wird.
Das Stufenmodell darf nicht pauschal für alle künftigen Fälle fortgeschrieben werden. § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes erfasst grundsätzlich Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden.[37] Für Wohnraum in Bestandsgebäuden mit einer solchen Anlage sieht § 5a CO₂KostAufG ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich eine hälftige Aufteilung der CO₂-Kosten vor.[26] Übergangsregeln bei Heizungsausfall sowie Ausnahmen und Härtefälle nach § 5d müssen gesondert geprüft werden.[26] Eine reine Einstufung nach dem CO₂-Ausstoß genügt für solche Sonderfälle nicht. Wir empfehlen deshalb vor einem Heizungstausch eine Prüfung der künftig verbleibenden Eigentümerkosten.
Die Aufteilung ist nur ein Baustein. Umlagevereinbarung, Kostenart, Verteilerschlüssel, Vorauszahlungen und Belege müssen ebenfalls stimmen. Wie diese Punkte zusammenhängen, erläutern wir im Überblick zu umlagefähigen Nebenkosten. Für die CO₂-Kosten selbst ist eine feste Routine sinnvoll: Rechnung prüfen, Zeitraum und Fläche abgleichen, Stufe bestimmen, Vermieteranteil abziehen und den Rechenweg dokumentieren.
Primärquellen geprüft am 28. September 2026.
[26] CO2KostAufG: Anwendungsbereich, Stufenmodell und Sonderregeln
[36] BGB § 556: Vereinbarungen über Betriebskosten
[37] GModG § 43: Erfasste Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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