08. August 2026 · aktualisiert am 12. August 2026
Welche Nebenkosten Vermieter abrechnen dürfen, entscheidet sich nicht an der Bezeichnung einer Rechnung, sondern an Mietvertrag und Kostenart. Für Wohnraummiete muss die Umlage von Betriebskosten vereinbart sein. Dann sind nur laufende Kosten umlagefähig, die das Gesetz einordnet. Eine sorgfältige Trennung schützt vor unnötigen Rückfragen und vor Abrechnungsfehlern.
Zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums – danach sind Nachforderungen in aller Regel verloren. Den Stichtag rechnet Ihnen unser Fristenrechner tagesgenau aus.
§ 556 BGB erlaubt die Vereinbarung, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Was als Betriebskosten gilt, grenzt § 1 BetrKV ab: Es sind laufende Kosten des Eigentümers durch Eigentum oder bestimmungsgemäßen Gebrauch. Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung gehören ausdrücklich nicht dazu. Der Katalog in § 2 BetrKV hilft bei der Einordnung einzelner Positionen.
Je nach vertraglicher Vereinbarung können unter anderem Grundsteuer, Wasserversorgung und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung gemeinsamer Bereiche, Schornsteinreinigung sowie bestimmte Versicherungen in Betracht kommen. Hausmeisterkosten sind nur insoweit umlegbar, wie sie nicht Verwaltung oder Reparaturen betreffen.
Nicht in die Abrechnung gehören typischerweise Vergütung der Hausverwaltung, Kontoführungsgebühren, Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage sowie Reparaturen, Austausch und Sanierungen. Ein gemischter Handwerkerbeleg verlangt besondere Aufmerksamkeit: Die Wartung kann umlagefähig sein, die Behebung eines Defekts regelmäßig nicht. Der Rechenweg sollte diese Teile nachvollziehbar trennen.
Der vereinbarte Verteilerschlüssel ist grundsätzlich maßgeblich. Fehlt eine Vereinbarung, werden Betriebskosten nach § 556a BGB grundsätzlich nach Wohnfläche umgelegt; verbrauchsabhängige Kosten richten sich nach dem erfassten Verbrauch oder Verursachungsanteil. Für vermietete Eigentumswohnungen enthält die Vorschrift eine Sonderregel, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Maßstab verteilt. Deshalb darf die WEG-Abrechnung nicht schematisch in die Mieterabrechnung übernommen werden.
Stehen in der WEG-Jahresabrechnung neben Aufzugskosten auch Rücklage und Verwalterhonorar, ist nur der geeignete Betriebskostenanteil ein Kandidat für die Mieterabrechnung. Anschließend wird der im Mietverhältnis geltende Schlüssel angewendet. Abrechnungszeitraum, Gesamtkosten, Anteil des Mieters und geleistete Vorauszahlungen sollten klar erkennbar sein.
Die Abrechnung muss dem Mieter nach § 556 Abs. 3 BGB grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Nach Ablauf ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben bleibt davon unberührt. Mieter können Belegeinsicht verlangen; das Gesetz sieht auch die Möglichkeit elektronischer Bereitstellung vor. Belege, Verträge und Ablesewerte sollten deshalb früh sortiert werden.
Ergibt die Abrechnung eine deutliche Abweichung, können Vorauszahlungen für die Zukunft nach § 560 BGB angepasst werden. Das Schreiben sollte bisherigen Betrag, Ergebnis und neuen monatlichen Betrag transparent nennen. Eine Anpassung heilt keine fehlerhafte Kostenposition und ersetzt nicht die Prüfung der Umlagefähigkeit.
Laufende Ablage, getrennte Prüfung gemischter Rechnungen und eine Kontrolle vor Fristablauf schaffen Ruhe. MietAssist kann bei der Organisation von Dokumenten und Mieterkommunikation unterstützen, ohne die erforderliche Einzelfallprüfung zu ersetzen. Weitere Inhalte finden Sie im Wissensbereich und im Beitrag zur Mieterhöhung.
Eine belastbare Abrechnung führt vom Beleg über die Gesamtkosten zum Anteil der Mietpartei und erst dann zu Vorauszahlungen, Guthaben oder Nachforderung. Werden Kosten geschätzt, zusammengefasst oder aus einer WEG-Abrechnung übernommen, sollte der Ursprung für Rückfragen auffindbar bleiben. Besonders bei Eigentumswohnungen ist die Trennung von Eigentümer- und Mieterperspektive wichtig.
Planen Sie die Arbeit nicht erst nach Jahresende: Verträge und Rechnungen laufend erfassen, Zählerstände plausibilisieren und offene Zuordnungen kennzeichnen. So bleibt Zeit, fehlerhafte Buchungen zu korrigieren und Belegeinsicht praktisch vorzubereiten. Eine verständliche Erläuterung im Anschreiben kann Rückfragen senken, ersetzt aber nicht den vollständigen Rechenweg der Abrechnung.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets Mietvertrag, Abrechnungsunterlagen und Einzelfall.
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