05. Oktober 2026
Neue Energiedaten sind ein Anlass zur Prüfung, aber kein automatischer Abschlag auf die Heizkostenabrechnung. Bei den Energiekosten 2026 sollten wir drei Dinge auseinanderhalten: bundesweite Statistik, den Liefervertrag des Hauses und den tatsächlichen Verbrauch. Wir zeigen, welche Unterlagen jetzt auf den Tisch gehören und wie daraus eine nachvollziehbare Entscheidung über Vorauszahlungen wird.
Destatis hat am 30. September neue Halbjahresdaten veröffentlicht: Die durchschnittlichen Gaspreise privater Haushalte lagen im ersten Halbjahr 2026 um 5,3 Prozent unter dem zweiten Halbjahr 2025; bei Strom betrug der Rückgang 6,4 Prozent.[14] Erfasst werden dabei sowohl bestehende als auch neue Verträge, nicht nur gerade beworbene Tarife.[14]
Gleichzeitig meldete Destatis für September einen voraussichtlichen Anstieg der Energiepreise um 14,9 Prozent gegenüber September 2025; diese Gruppe umfasst Haushaltsenergie und Kraftstoffe.[17] Das ist kein Widerspruch: Halbjahresdurchschnitte für Gas und Strom und ein monatlicher Energieindex mit anderem Vergleichszeitraum beantworten unterschiedliche Fragen.[14][17] Die Septemberangabe ist vorläufig, die endgültige Veröffentlichung für den 13. Oktober angekündigt.[17]
Für unsere Objektprüfung heißt das: Aus keiner dieser Meldungen lässt sich die nächste Rechnung eines bestimmten Mietshauses ablesen. Wir verwenden die Zahlen als Anlass, Unterlagen zu prüfen, nicht als Ersatz für sie. Eine pauschale Senkung oder Erhöhung aller Vorauszahlungen allein wegen einer Schlagzeile wäre kein belastbarer Prüfweg.
Wir beginnen mit einer einfachen Liste: Welcher Vertrag versorgt die zentrale Heizung? Welcher gehört zum Treppenhausstrom? Welche Wohnungen haben einen eigenen Liefervertrag? Dazu notieren wir Vertragspartner, Zählernummer, Laufzeit und Abrechnungszeitraum. So vermeiden wir, beim Vergleich einen privaten Wohnungsstromvertrag mit dem Energiebezug des Gebäudes zu vermischen.
Die amtliche Statistik bildet mengengewichtete Durchschnittspreise und unterschiedliche Verbrauchsgruppen ab.[1] Deshalb empfiehlt sich für einen Tarifvergleich ein Angebot mit dem tatsächlichen Verbrauch und den Vertragsdaten des Hauses. Prüfen wir dabei auch Grundkosten, mögliche Preisänderungen und das Ende einer Preisbindung. Der veröffentlichte Durchschnitt ist weder ein individuelles Angebot noch unsere Kalkulationsgrundlage.
Unsere Empfehlung ist ein kleines Prüfblatt je Objekt. Darin stellen wir die letzte vollständige Rechnung, den laufenden Vertrag und bereits angekündigte Änderungen nebeneinander. Unklare Ablesungen markieren wir ausdrücklich. Eine Vermutung über einen milden Winter ersetzt keinen belegten Verbrauch.
Bei einer zentralen Heizungsanlage umfasst die gesetzliche Kostenaufstellung nicht nur den verbrauchten Brennstoff: § 7 Heizkostenverordnung nennt etwa Betriebsstrom, regelmäßige Prüfungen und Verbrauchserfassung.[3] Die Verteilung erfolgt grundsätzlich zu einem Teil nach erfasstem Verbrauch und zu einem weiteren Teil etwa nach Wohnfläche.[3] Ein Rückgang beim Energiebezug bedeutet deshalb nicht automatisch einen gleich hohen Rückgang auf jeder Wohnungsabrechnung. Die allgemeine Abgrenzung erläutert unser Beitrag zu umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten.
Bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung die Zahlung durch eine Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen.[2] Das bedeutet vereinfacht: Ausgangspunkt ist die Abrechnung, nicht allein ein bundesweiter Preisindex. Die Regel steht in § 560 Absatz 4 BGB und gilt nicht nur zugunsten des Vermieters.[2]
Wir empfehlen, die Grundlage einer Anpassung verständlich beizufügen: letzte Abrechnung, bekannte Änderungen des konkreten Vertrags und die daraus nachvollziehbar abgeleitete Einschätzung. Bei einer Betriebskostenpauschale gelten andere Regeln; sinken die Betriebskosten, ist die Pauschale entsprechend herabzusetzen und die Ermäßigung unverzüglich mitzuteilen.[2] Prüfen wir daher zuerst den Mietvertrag, statt Pauschale und Vorauszahlung gleichzusetzen.
Angenommen, die letzte Abrechnung ergibt eine Nachzahlung, während der Versorger inzwischen eine Senkung angekündigt hat. Wir legen beide Unterlagen nebeneinander und prüfen, welchen Zeitraum die Änderung betrifft. Erst danach bewerten wir die künftige Vorauszahlung. Weder die alte Nachzahlung noch die neue Pressemeldung sollte ungeprüft zur alleinigen Entscheidungsgrundlage werden.
Fällt die Versorgung unter das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz, sind die darin erfassten CO₂-Kosten gesondert zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen.[13] Bei der Vermieterabrechnung wird der eigene Anteil abgezogen; Einstufung und Berechnungsgrundlagen müssen in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen werden.[12] Für die Orientierung im Stufenmodell steht unser CO₂-Rechner für Wohngebäude bereit. Er ersetzt nicht die Prüfung, ob das Modell auf den konkreten Fall anwendbar ist.
Über vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.[9] Wir empfehlen deshalb einen festen Ablauf: fehlende Rechnungen anfordern, Verbrauchsangaben prüfen, Kostenarten zuordnen, offene Fragen klären und die Mieter verständlich informieren. So führt die neue Nachricht zu einer besseren Objektprüfung – ohne Preisprognose und ohne vorschnelles Zahlungsversprechen.
Primärquellen geprüft am 05. Oktober 2026. Amtliche Daten und gesetzliche Regeln sind belegt; die Prüfschritte sind unsere redaktionelle Empfehlung.
[1] Destatis: Methodik der Energie-Durchschnittspreise
[2] BGB Paragraf 560: Betriebskosten und Vorauszahlungen
[3] HeizkostenV § 7: Kosten und Verteilung zentraler Wärme
[9] BGB § 556: Betriebskostenvereinbarung und Abrechnung
[12] CO2KostAufG § 7: Abrechnung und Pflichtangaben
[13] CO2KostAufG § 2: Anwendungsbereich
[14] Destatis: Strom und Gas, erstes Halbjahr 2026, 30.09.2026
[17] Destatis: vorläufige September-Inflation, 30.09.2026
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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