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Hausgeld verstehen: Was Vermieter prüfen müssen

24. August 2026

Hausgeld ist nicht automatisch das, was ein Mieter später als Nebenkosten trägt. Wer eine Eigentumswohnung vermietet, zahlt monatlich Vorschüsse an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Darin können umlagefähige Betriebskosten stecken, aber auch Verwaltung, Rücklagen und Instandhaltung. Für eine verlässliche Kalkulation und eine saubere Nebenkostenabrechnung müssen wir diese Positionen trennen.

Hausgeld, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung: der Unterschied

Der Wirtschaftsplan ist die Vorschau der Gemeinschaft für ein Kalenderjahr. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass die Eigentümer über Vorschüsse zur Kostentragung und zu Rücklagen beschließen; der Verwalter stellt dafür Einnahmen und Ausgaben zusammen. Daraus ergibt sich die monatliche Zahlung, die oft Hausgeld genannt wird. Nach Jahresende folgt die Jahresabrechnung. Sie zeigt, ob Vorschüsse angepasst werden müssen oder ein Nachschuss entsteht.

Für Vermieter ist das Hausgeld deshalb zunächst eine Zahlung an die Gemeinschaft, keine fertige Mieterabrechnung. Es enthält häufig verschiedene Kostenarten. Die Jahresabrechnung hilft beim Rückblick, ersetzt aber weder den Mietvertrag noch die eigene Betriebskostenabrechnung an den Mieter.

Hausgeld ist ein Sammelbetrag. Erst die einzelne Kostenposition entscheidet, ob sie bei vereinbarter Umlage in die Nebenkostenabrechnung gehört.

Was grundsätzlich als Betriebskosten in Betracht kommt

Nach § 556 BGB können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Die Betriebskostenverordnung nennt die laufenden Kostenarten. Dazu gehören beispielsweise Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizungsbetrieb, Aufzug, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege und bestimmte Versicherungen. Entscheidend bleiben die tatsächliche Kostenart, die mietvertragliche Vereinbarung und der jeweilige Abrechnungszeitraum.

Die gesetzliche Liste ist keine Einladung, jede Ausgabe aus der WEG-Abrechnung weiterzugeben. Wir ordnen eine Position immer ihrem Inhalt zu und prüfen, ob sie laufend entsteht. Einen verständlichen Überblick zu den einzelnen Kostenarten finden Sie auch in unserem Beitrag Welche Kosten in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig sind.

Diese Positionen bleiben typischerweise beim Eigentümer

Verwaltungskosten sowie Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung zählen nach § 1 BetrKV nicht zu den Betriebskosten. Das betrifft zum Beispiel die Vergütung der Verwaltung, Reparaturen am Gemeinschaftseigentum oder die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Sie können im Hausgeld enthalten sein und wirtschaftlich sehr wichtig sein, gehören aber nicht allein deshalb in die Mieterabrechnung.

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Laufende Kosten wie Wasser, Müll oder Hausstrom können je nach Vertrag und Kostenart umlagefähig sein.

Beim Eigentümer planen

Verwaltung, Reparaturen und Rücklagen sind nicht automatisch auf Mieter übertragbar und gehören in die Renditerechnung.

So prüfen wir Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Vor einem Kauf und vor jeder Mieterabrechnung lohnt sich ein Blick auf die einzelnen Zeilen statt nur auf die Summe. Besonders wichtig sind sprunghafte Kosten, einmalige Sonderumlagen, hohe nicht umlagefähige Anteile und Hinweise auf kommende Maßnahmen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergänzen wir den Blick durch Beschlüsse, Protokolle und Angaben zur Rücklage. So wird sichtbar, ob das monatliche Hausgeld die tatsächliche Belastung vollständig abbildet.

Praktische Checkliste

  • Wirtschaftsplan, letzte Jahresabrechnung und aktuelle Beschlüsse gemeinsam lesen.
  • Jede Position in umlagefähig, nicht umlagefähig oder prüfbedürftig einordnen.
  • Rücklagen, Instandsetzungen und Sonderumlagen getrennt in der Eigentümerkalkulation erfassen.
  • Mietvertrag und vereinbarten Umlageschlüssel vor der Abrechnung prüfen.
  • Belege und Abrechnungsunterlagen geordnet ablegen; Mieter können Belegeinsicht verlangen.

Fristen und Belege nicht erst zum Jahresende prüfen

Bei Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Unser Fristenrechner für die Nebenkostenabrechnung hilft, den Termin für einen konkreten Zeitraum nachvollziehbar im Blick zu behalten.

Die Unterlagen der WEG sind dabei eine wichtige Grundlage, aber wir warten nicht bis zur letzten Minute. Unklare Posten, fehlende Rechnungen oder Rückfragen an die Verwaltung kosten Zeit. Eine laufende Ablage erleichtert auch die Belegeinsicht nach § 556 BGB.

Hausgeld realistisch in die Vermietung einrechnen

Für die Wirtschaftlichkeit genügt es nicht, dem Hausgeld pauschal die erwarteten Nebenkostenvorauszahlungen gegenüberzustellen. Wir rechnen die nicht umlagefähigen Anteile, Rücklagen, mögliche Reparaturen und Leerstandsrisiken separat. Erst dann wird klar, welche Belastung beim Eigentümer verbleibt. Wer die laufende Organisation von Unterlagen und Mieterkommunikation strukturieren möchte, findet bei MietAssist-Leistungen für Vermieter weitere Informationen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Mietvertrag, Abrechnungsunterlagen und die Umstände des Einzelfalls.

Unterlagen und Fristen geordnet halten

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