12. Oktober 2026
Die Baupreise 2026 sind ein Anlass, ältere Sanierungsbudgets erneut zu prüfen. Nach der Destatis-Veröffentlichung vom 9. Oktober lagen die Preise für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden im August um 6,0 Prozent über dem Vorjahresmonat; Schönheitsreparaturen sind darin nicht enthalten.[3] Wir empfehlen deshalb: Vor einer Vergabe den konkreten Leistungsumfang, aktuelle Angebote und die verfügbare Reserve abgleichen. Den Index einfach auf jede alte Kostenschätzung aufzuschlagen, halten wir nicht für eine belastbare Planung.
Die neue Meldung betrifft den Berichtsmonat August 2026, nicht bereits ausgeführte Arbeiten im Oktober.[3] Für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude nennt Destatis einen Anstieg von 5,5 Prozent gegenüber August 2025 und von 1,0 Prozent gegenüber Mai 2026.[3] Neubau und Instandhaltung sind unterschiedliche Reihen.[3] Wer eine Bestandswohnung renovieren möchte, sollte die Neubauzahl daher nicht mit den Kosten seiner eigenen Maßnahme gleichsetzen.
Nach der amtlichen Methodik werden vereinbarte Preise ausgewählter Bauleistungen erhoben, nicht bloß unverbindliche Angebotspreise.[14] Der Index soll reine Preisänderungen abbilden; Mengen und Qualitätsmerkmale werden dabei vergleichbar gehalten.[14] Wir nutzen diese Daten als Warnsignal für eine erneute Prüfung, nicht als Angebot für ein bestimmtes Haus und nicht als Vorhersage künftiger Rechnungen.
Ein Baupreisindex beschreibt eine Entwicklung. Unser Sanierungsbudget muss dagegen eine konkrete Leistung an einem konkreten Gebäude abdecken.
Als ersten Arbeitsschritt empfehlen wir ein kurzes Maßnahmenblatt. Darin halten wir fest, welches Bauteil betroffen ist, welcher Befund vorliegt und welches Ergebnis erreicht werden soll. Fotos, vorhandene Wartungsberichte und eine fachliche Besichtigung sollten wir zusammenführen. Offene Fragen bleiben sichtbar, statt stillschweigend als erledigt zu gelten.
Beschreiben wir beispielsweise nur „Bad erneuern“, fehlen für einen Angebotsvergleich wesentliche Entscheidungen. Wir würden zusätzlich nach Rückbau, Leitungen, Abdichtung, Oberflächen, Entsorgung und Wiederherstellung angrenzender Bereiche fragen. Das ist eine Prüfliste, keine technische Ausführungsanweisung. Bei unklarer Substanz empfehlen wir zunächst eine fachliche Untersuchung; Hinweise zur Vorbereitung bietet unser Beitrag zum Prüfen der Bausubstanz beim Immobilienkauf.
Für den Vergleich empfehlen wir, allen angefragten Betrieben dieselbe Beschreibung und denselben Besichtigungsstand zu geben. Legen wir die Angebote anschließend nebeneinander, sollten wir nicht nur die Endsumme markieren. Entscheidend ist zunächst, ob dieselben Arbeiten, Mengen und Ausführungen angeboten werden. Unklare oder fehlende Positionen lassen wir vor einer Entscheidung schriftlich erläutern.
Als Beispiel denken wir an einen Bodenwechsel zwischen zwei Vermietungen. Wir würden vor der Vergabe auch Untergrund, Türhöhen und Sockelleisten aufnehmen. Den Zustand bei Rückgabe können wir mit dem kostenlosen Übergabeprotokoll für den Auszug ohne Anmeldung dokumentieren. Für den späteren Bauauftrag empfehlen wir daneben eine eigene Leistungsbeschreibung; das Übergabeprotokoll ersetzt sie nicht.
Wir empfehlen, das Budget in bestätigte Leistungen, offene Positionen und eine gesonderte Reserve aufzuteilen. Für jede Unsicherheit notieren wir einen Klärungsschritt: Wer untersucht sie, bis wann liegt ein Ergebnis vor, und vor welchem Auftrag brauchen wir die Antwort? Einen pauschalen Reserveprozentsatz möchten wir daraus nicht ableiten.
Zum Prüfblatt gehört auch ein vorsichtiges Verzögerungsszenario. Wir würden festhalten, welche laufenden Zahlungen während der Arbeiten weiter eingeplant werden müssen und ob eine spätere Neuvermietung finanzierbar wäre. Bei bewohnten Wohnungen empfehlen wir zusätzlich eine gesonderte Planung für Zugang, Abstimmung und vorübergehende Einschränkungen. Konkrete mietrechtliche Pflichten lassen wir im Einzelfall klären.
Bei einer Eigentumswohnung empfehlen wir vor einer Bestellung die Klärung, ob Gemeinschaftseigentum betroffen ist und welche Beschlüsse benötigt werden. § 28 WEG regelt die Vorschüsse und Abrechnung der Gemeinschaft; der jährliche Vermögensbericht muss unter anderem den Stand der Rücklagen ausweisen.[4] Wir würden deshalb Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht und aktuelle Maßnahmenbeschlüsse gemeinsam anfordern.
Vergleichen wir danach verfügbare Mittel und bereits vorgesehene Arbeiten. Einen bloßen Rücklagenstand würden wir nicht als Beweis ansehen, dass jede geplante Sanierung finanziert ist. Wie wir Eigentümerzahlungen von der Mieterabrechnung trennen, erklärt unser Beitrag Hausgeld für Vermieter verstehen.
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören nach § 1 BetrKV nicht zu den Betriebskosten.[6] Eine teurere Reparatur wird also nicht allein durch den Kostenanstieg zur umlagefähigen Nebenkostenposition.[6] Ob eine andere Maßnahme rechtlich als Modernisierung einzuordnen ist und welche Folgen sie hat, sollte gesondert geprüft werden.
Ebenso wenig empfehlen wir, notwendige Arbeiten allein in Erwartung sinkender Baupreise aufzuschieben. Die grundsätzliche Pflicht, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, steht in § 535 BGB.[8] Unser Fazit: Neue Preisdaten sind ein sinnvoller Anlass zur Budgetprüfung. Über den Auftrag sollten aber Zustand, nachvollziehbare Leistungen, geklärte Zuständigkeit und tragfähige Finanzierung entscheiden.
Primärquellen geprüft am 12. Oktober 2026. Die Daten und Rechtsgrundlagen sind belegt. Maßnahmenblatt, Angebotsvergleich und Reservenprüfung sind unsere redaktionellen Empfehlungen.
[3] Destatis: Baupreise im August 2026, Pressemitteilung vom 9. Oktober 2026
[4] WEG § 28: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht
[6] BetrKV § 1: Betriebskosten und ausgeschlossene Kosten
[8] BGB § 535: Erhaltung der Mietsache
[14] Destatis: Erläuterungen zum Baupreisindex
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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