19. Oktober 2026
EH55-Plus kann auch für private Vermieter infrage kommen, die einen förderfähigen Neubau errichten oder erstmals erwerben. Für nicht selbst genutzte Wohnungen sieht die KfW grundsätzlich das Kreditprodukt 298 vor.[18] Die am 9. Oktober 2026 bekannt gegebene Aufstockung der Fördermittel ist deshalb ein Anlass, geplante Vorhaben erneut zu prüfen.[16] Sie ersetzt jedoch keine Förderzusage; ein Rechtsanspruch besteht nicht.[17] Wir zeigen, welche Fragen vor einem Vertrag oder Baustart geklärt sein sollten.
Das Bundesbauministerium hat zusätzliche Mittel für die befristete Effizienzhaus-55-Förderung bereitgestellt.[16] Nach der Mitteilung sind Anträge längstens bis zum 31. Dezember 2026 möglich, sofern die aufgestockten Mittel nicht vorher ausgeschöpft sind.[16] Maßgeblich ist der Antragseingang bei der KfW.[16] Das ist kein neuer allgemeiner Sanierungszuschuss: Das Programm betrifft Neubau und Ersterwerb, nicht die gewöhnliche Modernisierung einer bereits vermieteten Bestandswohnung.[17]
Wir empfehlen deshalb, zuerst das Vorhaben einzuordnen und erst danach über einen Förderantrag zu entscheiden. Eine zeitliche Begrenzung ist kein Grund, ein ungeprüftes Objekt zu kaufen. Dieser Beitrag beschreibt den Stand vom 19. Oktober 2026; vor einer verbindlichen Entscheidung sollten Bank und Energieeffizienz-Fachperson die dann geltenden Bedingungen bestätigen.
Die Bezeichnung „EH55“ im Verkaufsangebot genügt für die Prüfung nicht. Die technischen Mindestanforderungen verlangen einen rechnerischen Effizienzhausnachweis.[19] Fossile Wärmeerzeuger im Gebäude sind ausgeschlossen; für Wärme- und bestimmte Gebäudenetze bestehen gesonderte Regeln.[19] Wir würden daher das konkrete Versorgungskonzept prüfen lassen, statt aus dem Wort „Fernwärme“ oder einer Energieklasse auf Förderfähigkeit zu schließen.
Bei Antragstellung muss grundsätzlich eine gültige Baugenehmigung vorliegen.[17] Bei genehmigungsfreien Vorhaben gelten besondere Voraussetzungen: Die Baubehörde muss Kenntnis haben und mit der Ausführung darf begonnen werden.[17] Eine eingereichte Bauanfrage ist damit nicht gleichzusetzen. Für EH55 sind nach den KfW-FAQ weder eine Lebenszyklusanalyse noch eine QNG-Nachhaltigkeitszertifizierung erforderlich.[17] Die Einbindung einer qualifizierten Energieeffizienz-Expertin oder eines Experten bleibt dagegen notwendig.[17]
Im Grundfall muss der Förderantrag vor Vorhabenbeginn bei der KfW eingehen.[18] Als Beginn zählt regelmäßig bereits der maßgebliche Lieferungs- oder Leistungsvertrag; beim Ersterwerb ist es der Kauf- oder Bauträgervertrag.[18] Nur Unterlagen bei der Hausbank abzugeben, reicht noch nicht.[18] Planungs- und Beratungsleistungen sind vorher möglich.[17]
Es gibt Ausnahmen, aber keine pauschale Erlaubnis zum vorzeitigen Unterschreiben. Verträge mit einer passenden aufschiebenden Bedingung zur Förderzusage können vor Antragstellung zulässig sein.[18] Der Antrag muss dann vor Baubeginn beziehungsweise beim Erwerb vor der ersten Kaufpreiszahlung eingehen.[18] Eine solche Bedingung nachträglich in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag einzufügen, akzeptiert die KfW nicht.[17]
Für bestimmte EH55-Lieferungs- und Leistungsverträge gibt es außerdem einen Weg über ein vorher dokumentiertes Finanzierungsgespräch.[18] Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nicht für Kauf- und Bauträgerverträge.[18] Wir empfehlen, den konkreten Ablauf vorab schriftlich mit dem Finanzierungspartner und bei Vertragsfragen mit dem Notariat oder einer Rechtsberatung abzustimmen.
Beim geförderten EH55-Ersterwerb dürfen Kaufvertrag und tatsächlicher Baubeginn nicht vor dem 16. Dezember 2025 liegen.[18] Der Ersterwerb muss außerdem innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme erfolgen.[18] Auch eine neu angebotene Wohnung ist deshalb nicht automatisch passend. Wir empfehlen, Genehmigung, tatsächlichen Baustart, Abnahmezeitpunkt und technische Nachweise vom Verkäufer einzuholen und mit der Bank abzugleichen.
Eine geeignete Haftungsregelung des Verkäufers für die vereinbarte Förderstufe gehört ebenfalls in die Vertragsprüfung. Denn gegenüber der KfW stehen die Erwerbenden für die Einhaltung der technischen Anforderungen ein.[18] Bei einer Eigentumswohnung sollten wir daneben die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung prüfen. Förderunterlagen beantworten nicht, welche Flächen zur Wohnung gehören oder welche gemeinschaftlichen Aufgaben später anfallen.
Die folgende Arbeitsliste ist unsere redaktionelle Empfehlung, keine zusätzliche amtliche Antragsvoraussetzung. Wir würden die Unterlagen in einer gemeinsamen Projektakte sammeln:
Für Wohnungen in einer Eigentümergemeinschaft ergänzen wir die Prüfung um Hausgeld, Rücklagen und nicht umlagefähige Kosten. Unser Maßstab ist nicht der möglichst große Förderkredit, sondern ein auch bei Verzögerungen tragfähiges Vorhaben. Wir würden daher nicht die gesamte verfügbare Liquidität in den Erwerb geben, nur weil ein Förderbaustein vorgesehen ist.
Nach Abschluss wird die fachliche „Bestätigung nach Durchführung“ benötigt.[19] Das Merkblatt verlangt außerdem, bestimmte technische Unterlagen, Rechnungen und Zahlungsnachweise zehn Jahre nach Kreditzusage aufzubewahren.[18] Wir empfehlen, diese Förderakte von der späteren Mieterakte zu unterscheiden. Für den Einzug kann unser kostenloses Übergabeprotokoll ohne Anmeldung Zustand, Schlüssel und Zählerstände festhalten. Es ersetzt weder die Bauabnahme noch den Fördermittelnachweis.
Unser Fazit: Die Aufstockung rechtfertigt eine erneute Förderprüfung, keine Abkürzung bei Kauf oder Finanzierung. Erst wenn Vorhaben, Nachweise, Zeitfolge und eigene Reserve zusammenpassen, würden wir den nächsten verbindlichen Schritt vorbereiten.
Primärquellen geprüft am 19. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderbedingungen. Die Checkliste und die Reserveprüfung sind unsere redaktionellen Empfehlungen.
[16] BMWSB: EH55-Plus-Aufstockung vom 9. Oktober 2026
[17] KfW: Klimafreundlicher Neubau, Produktseite und FAQ
[18] Merkblatt Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude(PDF, 230 KB, barrierefrei)
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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